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Konjunkturstärkungsgesetz 2020 im Nationalrat beschlossen

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Am 07.07.2020 hat der Nationalrat das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 (KonStG 2020) beschlossen. Unter dem Aufhänger "Menschen entlasten, Arbeitsplätze schaffen, Optimismus stärken." sollen durch das Gesetz neue Investitionsanreize geschaffen werden.

Als spezielles Service unseres Partnerunternehmens, der Portele Steuerberatung und Wirtschaftstreuhand, können wir die Unterlagen zum Konjunkturstärkungsgesetz in komprimierter Form zur Verfügung stellen. Die nachstehende Aufzählung soll auf die wichtigsten gesetzlichen Neuerungen hinweisen.

  1. Änderung bei der Abschreibung (Absetzung für Abnutzung)

a. Degressive Absetzung für Abnutzung Abschreibung

Neben der linearen Absetzung für Abnutzung ist für nach dem 30. Juni 2020 angeschaffte bzw. hergestellte Wirtschaftsgüter eine besondere Form der degressiven Absetzung für Abnutzung möglich.
Der degressive Abschreibungssatz ist in fallenden Jahresbeträgen nach einem unveränderlichen Prozentsatz von höchstens 30% zu erfolgen.
Im Jahr der erstmaligen Berücksichtigung der Abschreibung hat der Steuerpflichtige das Wahlrecht, ob die lineare oder die degressive Abschreibung zur Anwendung kommt.
Die Möglichkeit der degressiven Abschreibung besteht unabhängig von der Gewinnermittlungsart (betriebliche Einkunftsarten).
Für gewisse Wirtschaftsgüter ist die degressive Absetzung für Abnutzung nicht möglich. Dazu gehören unter anderem die Abschreibung von Immobilien sowie die Abnutzung von Kraftfahrzeugen mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer, unkörperliche Wirtschaftsgüter, gebrauchte Wirtschaftsgüter und Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen des weiteren Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen.
Der Wechsel von der degressiven zur linearen Absetzung für Abnutzung ist immer mit Beginn eines Wirtschaftsjahres zulässig. Ein Übergang von der linearen Absetzung für Abnutzung zur degressiven Absetzung für Abnutzung ist nicht zulässig.

b. betriebliche Abschreibung bei Gebäuden

Für Gebäude im betrieblichen Bereich, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, besteht eine besondere beschleunigte Absetzung für Abnutzung. Im Jahr der erstmaligen Berücksichtigung der Absetzung für Abnutzung beträgt diese höchstens das Dreifache und im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache des im Gesetz vorgesehenen Prozentsatzes von 2,5%.

c. außerbetriebliche Abschreibung bei Gebäuden

Für Gebäude im außerbetrieblichen Bereich, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist eine beschleunigte Absetzung für Abnutzung vorgesehen.
Im Jahr der erstmaligen Berücksichtigung der Absetzung für Abnutzung beträgt diese höchstens das Dreifache des im Gesetz vorgesehenen Prozentsatzes von 1,5% somit 4,5% im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache des Prozentsatzes somit 3%.

  1. Verlustrücktrag

Die Verluste aus dem Jahr 2020 sind im Rahmen der Veranlagung 2019 oder 2018 zu berücksichtigen.

Voraussetzungen für einen Verlustrücktrag sind:

  • negative betriebliche Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte im Rahmen der Veranlagung 2020 nicht ausgeglichen werden;
  • die Verluste müssen durch ordnungsmäßige Buchführung oder durch ordnungsgemäße Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, ermittelt worden sein;
  • maximaler zu berücksichtigender Betrag von EUR 5.000.000;
  • soweit ein Abzug im Rahmen der Veranlagung 2019 nicht möglich ist, kann dieser unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der Veranlagung 2018 erfolgen;
  • der Verlustrücktrag erfolgt auf Antrag.
  1. Abgabenstundung und Zahlungserleichterungen

 a. Verlängerung der Stundungszeiträume bis 15.1.2021

Stundungen, die nach dem 15.3.2020 bewilligt wurden und deren Stundungsfrist am 30.9. bzw. 1.10.2020 endet, werden automatisch bis 15.1.2021 verlängert. Eine neue Antragstellung ist nicht erforderlich.

b. Gewährung einer Ratenbewilligung

Innerhalb der Stundungsfrist, spätestens jedoch bis zum 30.9.2020) hat die Abgabenbehörde auf Antrag des Steuerpflichtigen eine Ratenzahlung in 12 angemessenen Monatsraten zu bewilligen.
Wenn eine sofortige Entrichtung des verbleibenden Abgabenbetrages (letzte Rate) mit erheblichen Härten verbunden wäre, kann die Entrichtung auf Antrag auf weitere 6 angemessene Monatsraten erstreckt werden.

c. Schrittweise Anhebung der Stundungszinsen ab 15.1.2021

Für den Zeitraum von 15.3.2020 bis 15.1.2021 sind keine Stundungszinsen festzusetzen. Danach erfolgt eine stufenweise Anhebung der Stundungszinsen von 2% über dem Basiszinssatz für die Zeit vom 16.1.2021 bis 28.2.2021 um jeweils weitere 0,5% alle zwei Monate, sodass ab 1.11.2021 wieder 4,5% über dem Basiszinssatz zur Vorschreibung kommen. Der Basiszinssatz beträgt derzeit minus 0,62%.

d. Entfall von Stundungszinsen und Säumniszuschläge

Die Stundungszinsen für vor dem 15.3.2020 bewilligte Zahlungserleichterungen, die auf den Zeitraum 15.3.2020 bis 15.1.2021 entfallen, sowie Anspruchszinsen betreffend Nachforderungen für den Veranlagungszeitraum 2020 sind nicht vorzuschreiben. Für zwischen dem 15.3.2020 und 31.10.2020 fällige Abgaben sind keine Säumniszuschläge zu entrichten.

  1. Entlastung bei der Land- und Forstwirtschaft:

a. Erhöhung der Grenze für die Buchführungspflicht

Rückwirkend mit 1.1.2020 entfällt die Einheitswertgrenze für die Buchführungspflicht. Ebenfalls rückwirkend mit 1.1.2020 wird die Buchführungsgrenze auf EUR 700.000 Umsatz (statt EUR 550.000) erhöht.
Für die Beurteilung der Buchführungspflicht 2020, sind die Jahre 2018 und 2019 bereits auf die erhöhten Umsatzgrenzen abzustellen.

b. Entfall weiterer Voraussetzungen für die Anwendung der Vollpauschalierung:

Die einzige verbleibende Grenze für die Anwendung der Vollpauschalierung in der Landwirtschaft wird die Einheitswertgrenze in Höhe von EUR 75.000 verbleiben. Somit entfällt rückwirkend:

  • die reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche von 60 ha;
  • im Intensivobstanlagen zur Produktion von Tafelobst über 10 ha (Teilpauschalierung nur für den Obstbau);
  • Zahl der tatsächlich erzeugten oder gehaltenen Vieheinheit übersteigt nachhaltig nicht 120 Vieheinheiten;

c. Kalamitätsereignisse bei Forstwirten

Forstwirte leiden immer mehr unter Kalamitätsereignissen (insb. Borkenkäfer, Stürme). Um eine sofortige Versteuerung der beim Verkauf von Kalamitätsholz aufgedeckten stillen Reserven zu verhindern, können 70% der Einkünfte aus Waldnutzungen infolge höherer Gewalt als stille Reserven verwendet werden. Um die Möglichkeit der Übertragung praxistauglich zu erweitern, wird die Übertragungsfrist von 12 auf 24 Monate verlängert. Diese Änderungen sollen für stille Reserven gelten, die auf Grund von Kalamitätsnutzungen im Jahr 2020 aufgedeckt werden.

d. Drei-Jahres-Verteilung für Gewinne aus der Landwirtschaft

Ab der Veranlagung 2020 besteht die Möglichkeit den Gewinn auf Antrag auf drei Jahre zu verteilt. Das gilt für folgende Einkünfte:

  • Einkünfte aus Landwirtschaft, Weinbau, Obstbau sowie Gemüsebau im Rahmen der Feldwirtschaft (gemeint ist der gartenbauliche Feldbau, extensive Gartenbau) sowie
  • Einkünfte aus Tierzucht- und Tierhaltungsbetrieben im Sinne des § 30 Abs. 3 bis 7 des Bewertungsgesetzes 1955,

Voraussetzung ist, dass folgende Gewinnermittlung angewendet wird:

  • Teilpauschalierung (Betriebsausgabenpauschalierung),
  • Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder
  • Buchführung.

Entlastungsmaßnahmen für Niedrigverdiener:
Der Eingangssteuersatz der Einkommensteuer wurde rückwirkend mit 1. Jänner 2020 auf 20% gesenkt. Personen, die keine Einkommensteuer zahlen werden mit der Erhöhung der Rückerstattung der Sozialversicherungsbeiträge entlastet.

Körperschaftssteuer
Für Körperschaften wird ein befristeter Verlustrücktrag eingeführt. Für Unternehmensgruppen wird aus Vereinfachungsgründen die Geltendmachung auf die Ebene des Gruppenträgers beschränkt.

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